Gemeinschaft Haager Handel und Handwerk Haag aktiv e.V.
Haag aktiv e.V., Hauptstraße 34, 83527 Haag i.OB |
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Vereinssatzung
§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Gemeinschaft Haager Handel und
Handwerk, Haag aktiv e.V."
- Er hat den Sitz in Haag und erstreckt seine Tätigkeit auf
die Marktgemeinde Haag und ihr Einzugsgebiet.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, die Attraktivität des Marktes
Haag und seines Randgebietes durch gemeinsame Aktionen zu
erhalten und zu fördern.
- Der Verein hat die Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden
und Institutionen zu fördern.
- Gewinnerzielung wird nicht betrieben, etwaige Gewinne dürfen
nur satzungsgemäß verwendet werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Planung und Durchführung von Werbeaktionen.
§3: Mitgliedschaft
- Dem Verein können natürliche und juristische Personen
und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz in Haag und dessen
Randgebieten haben, sowie sonstige Förderer, beitreten.
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt; Sonderrechte an einzelne
dürfen nicht gewährt werden.
- Fördernde Mitglieder, die als Werbetreibende nicht in
Erscheinung treten, leisten ihren Beitrag ohne Werbegegenleistung
des Vereins.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten, der über die Aufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation der Firma,
Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er ist
nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, unter
Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten.
- Mitglieder, die in gröblicher Weise gegen die Satzung
verstoßen, Einrichtungen des Vereins mißbrauchen,
können mit Beschluß des Vorstands ausgeschlossen
werden.
- Ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4: Beiträge
- Zur Deckung der Kosten, insbesondere für die werblichen
Maßnahmen des Vereins, werden von den Mitgliedern
Beiträge bzw. Umlagen erhoben.
- Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen der aktiven Mitglieder
werden vierteljährlich, die der passiven Mitglieder
jährlich per Bankeinzug erhoben (aktive Mitglieder sind
Gewerbetreibende, passive Mitglieder sind Personen, die den
Verein durch ihre Mitgliedschaft fördern).
- Mitgliederbeiträge:
- aktiver Beitrag: 30,- DM pro Monat
- passiver Beitrag: 10,- DM pro Monat
- Beitragsänderungen, bzw. Umlagen für besondere
Mäßnahmen aufgrund bestimmter Anlässe, setzt
die Mitgliederversammlung durch Beschluß fest.
§5: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ausschuß
§6: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer und dem zweiten Schriftf¨hrer
- dem Schatzmeister und dem zweiten Kassier
- bis zu sechs Beisitzern
- Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des
§26 BGB. Jeder vertritt den Verein einzeln, wobei im
Innenverhältnis bestimmt wird, daß der zweite
Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden
vertretungsberechtigt ist.
- Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der
Mitgliederversammlung jederzeit aus einem wichtigen Grund
(§27 BGB) widerrufen werden.
- Vorstand und Beisitzer werden alle zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung neu gewählt.
§7: Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gemeinschaft im Rahmen der
Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er ist für die ordnungsgemäße
Verwaltung der Vereinsangelegenheiten verantwortlich. Insbesondere
hat er einen Werbe- und Aktionsplan für jeweils ein Jahr
aufzustellen und den Mitgliedern vorzulegen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine
Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens mehr als die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand.
§8: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die
dem Verein letztbekannte Adresse.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf
oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der
Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich,
unter Angabe der Tagesordung erfolgen.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts
des ersten Vorsitzenden und des Rechnungsabschlusses.
- Entlastung der Vorstandschaft
- Die Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandschaft
- Die Beschlußfassung über den Etat
- Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß
der Mitgliedschaft
- Die Beschlußfassung über Beitragsordnung und deren
Änderung
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins
ist die Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gütig
abstimmenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterschreiben ist.
§9: Beirat
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand sachkundige Personen
als Beirat berufen, die nicht Mitglieder des Vereins sein
müssen.
§10: Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur
Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand
Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse,
die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein müssen, werden
nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuß
untersteht dem Vorstand. Der Ausschuß faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse
bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§11: Geschäftsbericht
- Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines
Geschäftsjahres stellt der Vorstand allen Mitgliedern
den Geschäftsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr und den geprüften Kassenbericht zu.
Geschäfts- und Kassenbericht können auch in der
Mitgliederversammlung vorgetragen werden.
- Die Vereinskasse und die Geschäftsführung werden durch
zwei von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre
gewählte Rechnungsprüfer überprüft.
§12: Satzungsänderung, Auflösung
- Die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist zur Satzungsänderung oder
Auflösung des Vereins nur dann beschlußfähig,
wenn mindestens 40% aller Mitglieder anwesend sind und die
Sitzung eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Erscheinen
zu dieser Versammlung weniger als die o.a. aufgeführte
Mitgliederzahl, so wird eine neue Versammlung einberufen, auf
der die Stimmenmehrheit gem. Abs 1 ungeachtet der Teilnehmerzahl
entscheidet.
- Die bis dahin im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind
Liquidatoren.
- Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen
fällt der Marktgemeinde Haag für soziale Maßnahmen
zu.
Haag aktiv e.V.