Gemeinschaft Haager Handel und Handwerk
Haag aktiv e.V.


Haag aktiv e.V., Hauptstraße 34, 83527 Haag i.OB

Vereinssatzung

§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen "Gemeinschaft Haager Handel und Handwerk, Haag aktiv e.V."
  2. Er hat den Sitz in Haag und erstreckt seine Tätigkeit auf die Marktgemeinde Haag und ihr Einzugsgebiet.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist es, die Attraktivität des Marktes Haag und seines Randgebietes durch gemeinsame Aktionen zu erhalten und zu fördern.
  2. Der Verein hat die Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden und Institutionen zu fördern.
  3. Gewinnerzielung wird nicht betrieben, etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Planung und Durchführung von Werbeaktionen.
§3: Mitgliedschaft
  1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz in Haag und dessen Randgebieten haben, sowie sonstige Förderer, beitreten.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt; Sonderrechte an einzelne dürfen nicht gewährt werden.
  3. Fördernde Mitglieder, die als Werbetreibende nicht in Erscheinung treten, leisten ihren Beitrag ohne Werbegegenleistung des Vereins.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation der Firma, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten.
  6. Mitglieder, die in gröblicher Weise gegen die Satzung verstoßen, Einrichtungen des Vereins mißbrauchen, können mit Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden.
  7. Ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4: Beiträge
  1. Zur Deckung der Kosten, insbesondere für die werblichen Maßnahmen des Vereins, werden von den Mitgliedern Beiträge bzw. Umlagen erhoben.
  2. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen der aktiven Mitglieder werden vierteljährlich, die der passiven Mitglieder jährlich per Bankeinzug erhoben (aktive Mitglieder sind Gewerbetreibende, passive Mitglieder sind Personen, die den Verein durch ihre Mitgliedschaft fördern).
  3. Mitgliederbeiträge:
  4. Beitragsänderungen, bzw. Umlagen für besondere Mäßnahmen aufgrund bestimmter Anlässe, setzt die Mitgliederversammlung durch Beschluß fest.
§5: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuß
§6: Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer und dem zweiten Schriftf¨hrer
    4. dem Schatzmeister und dem zweiten Kassier
    5. bis zu sechs Beisitzern
  2. Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder vertritt den Verein einzeln, wobei im Innenverhältnis bestimmt wird, daß der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  3. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus einem wichtigen Grund (§27 BGB) widerrufen werden.
  4. Vorstand und Beisitzer werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
§7: Aufgaben des Vorstands
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gemeinschaft im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsangelegenheiten verantwortlich. Insbesondere hat er einen Werbe- und Aktionsplan für jeweils ein Jahr aufzustellen und den Mitgliedern vorzulegen.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  3. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
§8: Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse.
    Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich, unter Angabe der Tagesordung erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des ersten Vorsitzenden und des Rechnungsabschlusses.
    2. Entlastung der Vorstandschaft
    3. Die Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandschaft
    4. Die Beschlußfassung über den Etat
    5. Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß der Mitgliedschaft
    6. Die Beschlußfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
    7. Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
    8. Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gütig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.
§9: Beirat
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand sachkundige Personen als Beirat berufen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
§10: Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuß untersteht dem Vorstand. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§11: Geschäftsbericht
  1. Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stellt der Vorstand allen Mitgliedern den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den geprüften Kassenbericht zu. Geschäfts- und Kassenbericht können auch in der Mitgliederversammlung vorgetragen werden.
  2. Die Vereinskasse und die Geschäftsführung werden durch zwei von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählte Rechnungsprüfer überprüft.
§12: Satzungsänderung, Auflösung
  1. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins nur dann beschlußfähig, wenn mindestens 40% aller Mitglieder anwesend sind und die Sitzung eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Erscheinen zu dieser Versammlung weniger als die o.a. aufgeführte Mitgliederzahl, so wird eine neue Versammlung einberufen, auf der die Stimmenmehrheit gem. Abs 1 ungeachtet der Teilnehmerzahl entscheidet.
  3. Die bis dahin im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren.
  4. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt der Marktgemeinde Haag für soziale Maßnahmen zu.

Haag aktiv e.V.