Trägerverein der Bürgernetze und Onlinedienste im Inn-Isen-Vils-Salzach-Bereich (Trägerverein IIVS)
Satzung
Stand:
aktuelle Fassung von der Mitgliederversammlung vom 31. März 2003
letzte Fassung vom
09.07.2002:
Änderung gegenüber der letzten Fassung:
lt. Mitgliederversammlung (s.o.):
§ 1 Abs. 1,
§ 7 Abs. 1,
§ 8 Abs. 2.
Bestandteil der Satzung:
Liste der Vorstandes, letzter Stand lt. Mitgliederversammlung vom 31.03.2003
Liste der Mitgliedsbeiträge, letzter Stand lt. Mitgliederversammlung vom 22.03.2001
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Trägerverein der
Bürgernetze und Onlinedienste im Inn-Isen-Vils-Salzach-Bereich
(Trägerverein IIVS)".
- Der Verein hat seinen Sitz in Schwindegg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Der Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Bereitstellung und der Betrieb
der zur Erreichung der Zwecke der Bürgernetze und der Verbreitung
der Onlinedienste erforderlichen Infrastruktur.
Der Verein wird zur Erreichung dieses Zwecks insbesondere
- den Anschluß an Weitverkehrsnetze, insbesondere an das
Internet, herstellen und betreiben
oder durch Dritte zur Verfügung stellen oder herstellen zu lassen,
- den Bürgern bei der Schaffung der zur Teilnahme an Telekommunikationsdiensten
erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Hardwareauswahl, Installation)
behilflich sein sowie öffentliche Zugangsmöglichkeiten
zu Telekommunikationsdiensten schaffen
oder durch Dritte zur Verfügung stellen oder herstellen zu lassen,
- elektronische Kommunikations- und Informationssysteme installieren
und betreiben, die den Bürgern in den Einzugsbereichen der
kooperierenden Bürgernetze sowie den Bürgernetzen selbst
und den kooperierenden Online-Diensten zur Verfügung gestellt
werden
oder durch Dritte zur Verfügung stellen oder herstellen zu lassen,
- in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten
ein sinnvolles, bürgerorientiertes und gesellschaftlich ausgewogenes
Informationsangebot konzipieren und erarbeiten,
- die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Anbietern
von Telekommuniationsdiensten vertreten,
- im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Dienstleistungen
für seine Mitglieder und Dritte erbringen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige
Vereine und ähnliche Vereinigungen werden.
- Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß
des Vorstandes. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden.
- Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen
zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die
Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden
Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch
freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste,
Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit
oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen
Mitgliedern durch deren Auflösung.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch den Beschluß des Vorstands aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich
zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über
den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. gegen den Ausschließungsbeschluß
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung
gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit
dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß
die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung in einem Finanzstatut, das Bestandteil der
Satzung ist, bestimmt.
§ 6. Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung
und der Beirat.
§ 7. Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei
gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenverwalter, einem
Schriftführer, sowie bis zu 12 weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8. Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversamlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Einsetzung und Besetzung eines Beirats,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans,
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluß von Mitgliedern,
- Planung und Überwachung der Geschäftsabläufe
des Vereins,
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
- Abschluß und Kündigung von Honorarverträgen
mit freien Mitarbeitern.
- Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind zugleich auch
Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von Ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er
die Erledigung seiner Aufgaben regelt. Er kann zur Erledigung
einzelner Aufgaben einen Geschäftsführer beauftragen.
§ 9. Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist ein Sitzungsprotokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 10. Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel
werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch
zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils
auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
- Entlastung der Vorstandschaft,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- (gestrichen durch die Mitgliederversammlung am 22.02.1999)
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß
des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über
einen Ausschluß.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal statt. Die erste Versammlung muß
innerhalb der ersten fünf Monate eines Kalenderjahres stattfinden.
In dieser Versammlung ist der Wirtschaftsplan zu beschliessen.
Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden, bei Verhinderung
der Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch
Veröffentlichung auf den Vereinsseiten mit Hinweis auf der Homepage
des Vereins, sowie durch Benachrichtigung per E-Mail an die vom Verein
zugeteilte E-Mail-Adresse. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem
Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen,
daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 12. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache
einem Wahlausschuß übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt.
Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Beschlußfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder
dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
§ 13. Beirat
- Der Beirat des Vereins steht dem Vorstand in beratender Funktion
zur Seite. Er berät ihn insbesondere in allen Fragen im Zusammenhang
mit der praxisnahen Nutzbarmachung der Telekommunikationsdienste
für alle Bevölkerungskreise.
- Dem Beirat sollen Persönlichkeiten aus dem Bereich der
Politik, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Bildung und Kultur,
des Sozialen, des Bildungsbereichs und der Religionsgemeinschaften
angehören.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Beirat
nach außen vertritt. Die Beschlüsse des Beirates werden mit
2/3 Mehrheit der Beiratsmitglieder gefaßt. Der Beirat kann weitere
Einzelheiten seiner Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln.
- Die Amtszeit des Beirats endet mit Ablauf der Amtsperiode
des Vorstands, der ihn eingesetzt hat.
§ 14. Aufwandsentschädigung
- Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden
den Mitgliedern erstattet.
§ 15. Nachwahl
- Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist
im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.
- Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird
vom Vorstand eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten
Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft
wahrnimmt.
§ 16. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen,
soweit es die Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen
Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinden,
die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Vereins sind. Die
Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt im Verhältnis der aufgelaufenen Mitgliedsbeiträge.
Sofern zum genannten Zeitpunkt keine Gemeinde Mitglied des Vereins
ist, fällt das Vermögen an eine durch den letzten Vorstandvorsitzenden
zu bestimmende gemeinnützige Organisation.
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