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- Impressum -

 

   Elternbeirat der Grund- und Teilhauptschule Oberbergkirchen / Zangberg

 

Klasse

Als Klassenelternsprecher sind gewählt:

Stellvertreter :

1a

Theresia Göller, Oberbergkirchen

Christl Pieper, Oberbergkirchen

1b

Bettina Huber, Zangberg

Maike Bogatzki, Oberbergkirchen

2a

Angela Süß, Oberbergkirchen (Vorsitz.)

Anita Thaler, Oberbergkirchen

2b

Roland Lechner, Oberbergkirchen

Beate Asenbeck, Zangberg

3a

Susanne Gossert, Oberbergkirchen (Stellv.)

Klara Hoferer, Oberbergkirchen

3b

Silvia Käspeizer, Zangberg

Anita Keilholz, Oberbergkirchen

4a

Claudia Häusler, Oberbergkirchen

Christian Wittmann, Oberbergkirchen

4b

Barbara Loibnegger, Zangberg

Dr. Bernhard Straubinger, Zangberg

5

Theresia Breiteneicher, Oberbergkirchen

Rosemarie Senff, Oberbergkirchen

 

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule. Er wirkt beratend mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.

An allen Volksschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt.
Der Elternbeirat an Volksschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus den Klassenelternsprechern. An den übrigen Volksschulen wählen die Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat.

Aufgabe des Elternbeirats ist es,

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,

3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen
Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen

6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 des BayEUG das Einvernehmen herzustellen,

7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,

8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,

9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,

10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 BayEUG mitzuwirken.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

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