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Satzungen und Verordnungen der Gemeinde


Auf dieser Seite wollen wir Ihnen die Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Schwindegg kurz vorstellen. Satzungen und Verordnungen sind die Möglichkeit für eine Gemeinde, eigenes Recht zu setzen, und sie sind notwendig, um eigene Angelegenheiten zu regeln. Die Gemeinde ist gehalten, ihre Satzungen an die laufende Rechtsenwicklung durch Gesetze und Rechtsprechung anzupassen, daneben werden auch Lücken oder neue Sachverhalte geregelt. Dementsprechend erfahren einige Satzungen mehr Änderungen, andere weniger.
Wir sehen derzeit davon ab, den vollen Wortlaut aller Satzungen und Verordnungen in den verschiedenen Fassungen der letzten Jahre zu veröffentlichen, um Mißverständnisse zu vermeiden. Unsere Gemeindebürger können jederzeit in die Satzungen Einsicht nehmen, und ggf. Kopien erhalten. Gerne gibt die Gemeindeverwaltung zu einzelnen Problemen Auskunft. Soweit Auszüge aus Satzungen hier zur Verfügung stehen, bedenken Sie bitte, daß der jeweils angegebene Rechtsstand wiedergegeben ist. Davor oder danach können andere Regelungen gegolten haben!
Die Gemeinde hat bisher mit folgenden Satzungen und Verordnungen von ihren Ermächtigungen Gebrauch gemacht:


Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen


Ausbaubeitragssatzung - ABS vom 24.03.1994
Inkraftgetreten 04.04.1994

In der Ausbaubeitragssatzung regelt die Gemeinde die grundsätzliche Pflicht der Bürger, die von einer Ausbau- oder Verbesserungsmaßnahme einen Vorteil haben, auch einen Teil der Kosten - entsprechend ihrem Vorteil- zu tragen. Abgerechnet wird entsprechen dem tatsächlichen Aufwand. Die "erstmalige Herstellung" von Anlagen ist nach der Erschließungsbeitragssatzung abzurechnen.


Satzung über die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Abwasserabgabesatzung vom 20.04.1982
Inkraftgetreten 06.05.1982
letzte Änderung vom 10.04.1995
Inkraftgetreten 01.01.1995

Die Abwasserabgabesatzung bietet die rechtliche Handhabe, die Abwasserabgabe, die die Gemeinde anstelle der Kleineinleiter - ohne Anschluß an die Kläranlage - bezahlt, auf die Verursacher umzulegen. Der Abgabesatz für Kleineinleiter beträgt nach §6 der Satzung derzeit 30 DM pro Person, ab 1997 35 DM. Die Abwasserabgabe für Haushalte, die an die Kanalisation angeschlossen sind, ist in den Abwassergebühren enthalten. Die Abwasserabgabe muß von der Gemeinde an den Freistaat Bayern gezahlt werden.


Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schwindegg

Entwässerungssatzung - EWS vom 28.09.1993
Inkraftgetreten 29.09.1993
letzte Änderung 30.10.1995
Inkraftgetreten 04.11.1995

Diese Satzung regelt die Rechtsverhältnisse, Rechten und Pflichten für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schwindegg.


Beitrags -und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schwindegg

BGS-EWS vom 10.08.1992
Inkraftgetreten 07.09.1992
letzte Änderung 25.09.1995
Inkraftgetreten 01.10.1995

In der Beitrags- und Gebührensatzung werden die finanziellen Angelegenheiten der Entwässerungsanlage geregelt. Hier sind - wie der Name schon sagt - die Beiträge und Gebühren und ihre Höhe geregelt. Der Beitrag für den Anschluß an die Kanalisation wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche festgelegt, er beträgt derzeit 3,40 DM je qm Grundstücksfläche und 26,10 je qm Geschoßfläche. Die Abwassergebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Frischwasserverbrauch und beträgt derzeit 2,05 DM je m3 verbrauchten Frischwassers.


Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Erschließungsbeitragssatzung vom 28.09.1993
Inkraftgetreten 01.01.1989

Erschließungsbeiträge entspringen der Verpflichtung nach dem Baugesetzbuch, daß diejenigen, die von einer Erschließungsmaßnahme einen Vorteil haben, auch entsprechend dafür aufkommen müssen. Erschließungsmaßnahmen sind insbesondere Siedlungsstraßen, Geh -und Radwege oder etwa die Straßenbeleuchtung. Abgerechnet wir jeweils der tatsächliche Aufwand.


Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren

Feuerwehrsatzung vom 15.02.1984
Inkraftgetreten 03.05.1984
letzte Änderung 10.01.1991
Inkraftgetreten 17.01.1991

Die Feuerwehren sind eine öffentliche Einrichtung der Städte und Gemeinden. Diese Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Einrichtung, wie etwa die Wahl und den Status des Kommandanten. Daneben steht selbständig der (privatrechtliche) Feuerwehrverein, der seine Angelegenheiten selbständig regelt.


Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Schwindegg

Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 24.03.1994

Inkraftgetreten 04.04.1994

Auch der gemeindliche Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, dessen Rechtsverhältnisse durch diese Satzung geregelt werden.


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungsein-richtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen

Friedhofsgebührensatzung vom 24.03.1994
Inkraftgetreten 04.04.1994

Die Kosten einer öffentlichen Einrichtung sind grundsätzlich auf die Benutzer umzulegen. Soweit für die Benutzung des Friedhofs Gebühren anfallen, sind sie in dieser Satzung betragsmäßig festgelegt, ebenso Gebührenschuldner und Fälligkeit.


Haushaltssatzung

Haushaltssatzung vom 11.05.1999
Inkraftgetreten 01.01.1999

In der Haushaltssatzung wird das Volumen des gemeindlichen Haushaltes, Kreditermächtigungen und ähnliches festgesetzt. Sie gilt grundsätzlich für ein Jahr. In Schwindegg enthält die Haushaltssatzung auch die Festlegung der Hebesätze für die Gemeindesteuern. Diese betragen seit 1.1.1996 für Grundsteuer A : 440%, für Grundsteuer B : 380% und für Gewerbesteuer 350%.


Satzung über die Hausnummerierung der Gemeinde Schwindegg

Hausnummernsatzung vom 11.12.1973
Inkraftgetreten 01.01.1974

Die Ermächtigung der Gemeinde, für jedes Haus eine Hausnummer zuzuteilen, sowie die Art und Weise der Anbringung der Hausnummer regelt diese Satzung.


Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Schwindegg

Hundesteuersatzung vom 22.12.1992
Inkraftgetreten 01.01.1993

Das Halten eines Hundes ist Steuerpflichtig. Diese Satzung bestimmt die näheren Umstände und Bedingungen. Die Hundesteuer beträgt derzeit für den ersten Hund 80,- DM, für den zweiten 100,- DM, für den dritten Hund 150,- DM und für jeden weiteren Hund 200,- DM jährlich.


Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Schwindegg

Kostensatzung vom 12.11.1996
Inkraftgetreten 28.01.1997

Die Gemeinde kann für ihr auferlegte Amtshandlungen Gebühren nach den einschlägigen Gesetzen und Gebührenordnungen verlangen. Damit sind 95% aller Amtshandlungen abgedeckt. Aus Gleichheitsgründen kann auch für eigene Amtshandlungen eine Kostentragungspflicht für den Verursacher festgelegt werden. Dies geschieht in dieser Satzung.


Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Gemeinderechtssatzung vom 15.07.1996
Inkraftgetreten 30.07.1996

Diese Satzung regelt den Status der Bürgermeister, sowie die Aufwandsentschädigung für Gemeinderatsmitglieder, enthält aber keine Rechte und Pflichten für den Bürger.


Geschäftsordnung des Gemeinderates

Geschäftsordnung vom 15.05.1996
Inkraftgetreten 15.05.1996
In der Geschäftsordnung regelt der Gemeinderat grundsätzlich seinen eigenen Geschäftsgang. Aussenwirkung hat hier lediglich die Festlegung, wo und wie in der Gemeinde Amtliche Bekanntmachungen von Satzungen u.a. erfolgen müssen: dadurch "daß sie in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgemacht wird". Die vier Gemeindetafeln befinden sich am Rathaus in Schwindegg, am Kirchplatz in Schwindegg, an der Kirche in Wörth und an der Kirche in Walkersaich".


Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Reinigungsverordnung vom 11.03.1992
Inkraftgetreten 08.04.1992
Diese Verordnung verpflichtet Grundstücksanlieger, Gehwege und Gehbahnen im Sommer mindestens vierteljährlich von Schmutz und Unrat zu befreien. Im Winter sind die Gehsteige oder Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7 bis 20 Uhr, Feiertags von 8 bis 20 Uhr.


Bebauungspläne

Soweit für einzelne Bereiche festgelegt ist, wie und wo gebaut werden darf, geschieht dies in der Regel durch Bebauungspläne. Informationen, ob für ihr Grundstück ein Bebauungsplan existiert, und welche Vorschriften er enthält, erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung.


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