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Ausbaubeitragssatzung - ABS vom 24.03.1994
Inkraftgetreten 04.04.1994
In der Ausbaubeitragssatzung regelt die Gemeinde die grundsätzliche Pflicht der Bürger, die von einer Ausbau- oder Verbesserungsmaßnahme einen Vorteil haben, auch einen Teil der Kosten - entsprechend ihrem Vorteil- zu tragen. Abgerechnet wird entsprechen dem tatsächlichen Aufwand. Die "erstmalige Herstellung" von Anlagen ist nach der Erschließungsbeitragssatzung abzurechnen.
Abwasserabgabesatzung vom 20.04.1982
Inkraftgetreten 06.05.1982
letzte Änderung vom 10.04.1995
Inkraftgetreten 01.01.1995
Die Abwasserabgabesatzung bietet die rechtliche Handhabe, die Abwasserabgabe, die die Gemeinde anstelle der Kleineinleiter - ohne Anschluß an die Kläranlage - bezahlt, auf die Verursacher umzulegen. Der Abgabesatz für Kleineinleiter beträgt nach §6 der Satzung derzeit 30 DM pro Person, ab 1997 35 DM. Die Abwasserabgabe für Haushalte, die an die Kanalisation angeschlossen sind, ist in den Abwassergebühren enthalten. Die Abwasserabgabe muß von der Gemeinde an den Freistaat Bayern gezahlt werden.
Entwässerungssatzung - EWS vom 28.09.1993
Inkraftgetreten 29.09.1993
letzte Änderung 30.10.1995
Inkraftgetreten 04.11.1995
Diese Satzung regelt die Rechtsverhältnisse, Rechten und Pflichten für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schwindegg.
BGS-EWS vom 10.08.1992
Inkraftgetreten 07.09.1992
letzte Änderung 25.09.1995
Inkraftgetreten 01.10.1995
In der Beitrags- und Gebührensatzung werden die finanziellen Angelegenheiten der Entwässerungsanlage geregelt. Hier sind - wie der Name schon sagt - die Beiträge und Gebühren und ihre Höhe geregelt. Der Beitrag für den Anschluß an die Kanalisation wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche festgelegt, er beträgt derzeit 3,40 DM je qm Grundstücksfläche und 26,10 je qm Geschoßfläche. Die Abwassergebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Frischwasserverbrauch und beträgt derzeit 2,05 DM je m3 verbrauchten Frischwassers.
Erschließungsbeitragssatzung vom 28.09.1993
Inkraftgetreten 01.01.1989
Erschließungsbeiträge entspringen der Verpflichtung nach dem Baugesetzbuch, daß diejenigen, die von einer Erschließungsmaßnahme einen Vorteil haben, auch entsprechend dafür aufkommen müssen. Erschließungsmaßnahmen sind insbesondere Siedlungsstraßen, Geh -und Radwege oder etwa die Straßenbeleuchtung. Abgerechnet wir jeweils der tatsächliche Aufwand.
Feuerwehrsatzung vom 15.02.1984
Inkraftgetreten 03.05.1984
letzte Änderung 10.01.1991
Inkraftgetreten 17.01.1991
Die Feuerwehren sind eine öffentliche Einrichtung der Städte und Gemeinden. Diese Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Einrichtung, wie etwa die Wahl und den Status des Kommandanten. Daneben steht selbständig der (privatrechtliche) Feuerwehrverein, der seine Angelegenheiten selbständig regelt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 24.03.1994
Inkraftgetreten 04.04.1994
Auch der gemeindliche Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, dessen Rechtsverhältnisse durch diese Satzung geregelt werden.
Friedhofsgebührensatzung vom 24.03.1994
Inkraftgetreten 04.04.1994
Die Kosten einer öffentlichen Einrichtung sind grundsätzlich auf die Benutzer umzulegen. Soweit für die Benutzung des Friedhofs Gebühren anfallen, sind sie in dieser Satzung betragsmäßig festgelegt, ebenso Gebührenschuldner und Fälligkeit.
Haushaltssatzung vom 11.05.1999
Inkraftgetreten 01.01.1999
In der Haushaltssatzung wird das Volumen des gemeindlichen Haushaltes, Kreditermächtigungen und ähnliches festgesetzt. Sie gilt grundsätzlich für ein Jahr. In Schwindegg enthält die Haushaltssatzung auch die Festlegung der Hebesätze für die Gemeindesteuern. Diese betragen seit 1.1.1996 für Grundsteuer A : 440%, für Grundsteuer B : 380% und für Gewerbesteuer 350%.
Hausnummernsatzung vom 11.12.1973
Inkraftgetreten 01.01.1974
Die Ermächtigung der Gemeinde, für jedes Haus eine Hausnummer zuzuteilen, sowie die Art und Weise der Anbringung der Hausnummer regelt diese Satzung.
Hundesteuersatzung vom 22.12.1992
Inkraftgetreten 01.01.1993
Das Halten eines Hundes ist Steuerpflichtig. Diese Satzung bestimmt die näheren Umstände und Bedingungen. Die Hundesteuer beträgt derzeit für den ersten Hund 80,- DM, für den zweiten 100,- DM, für den dritten Hund 150,- DM und für jeden weiteren Hund 200,- DM jährlich.
Kostensatzung vom 12.11.1996
Inkraftgetreten 28.01.1997
Die Gemeinde kann für ihr auferlegte Amtshandlungen Gebühren nach den einschlägigen Gesetzen und Gebührenordnungen verlangen. Damit sind 95% aller Amtshandlungen abgedeckt. Aus Gleichheitsgründen kann auch für eigene Amtshandlungen eine Kostentragungspflicht für den Verursacher festgelegt werden. Dies geschieht in dieser Satzung.
Gemeinderechtssatzung vom 15.07.1996
Inkraftgetreten 30.07.1996
Diese Satzung regelt den Status der Bürgermeister, sowie die Aufwandsentschädigung für Gemeinderatsmitglieder, enthält aber keine Rechte und Pflichten für den Bürger.
Geschäftsordnung vom 15.05.1996
Inkraftgetreten 15.05.1996
In der Geschäftsordnung regelt der Gemeinderat grundsätzlich
seinen eigenen Geschäftsgang. Aussenwirkung hat hier lediglich
die Festlegung, wo und wie in der Gemeinde Amtliche Bekanntmachungen
von Satzungen u.a. erfolgen müssen: dadurch "daß
sie in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt werden und
die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgemacht
wird". Die vier Gemeindetafeln befinden sich am Rathaus in
Schwindegg, am Kirchplatz in Schwindegg, an der Kirche in Wörth
und an der Kirche in Walkersaich".
Reinigungsverordnung vom 11.03.1992
Inkraftgetreten 08.04.1992
Diese Verordnung verpflichtet Grundstücksanlieger, Gehwege
und Gehbahnen im Sommer mindestens vierteljährlich von Schmutz
und Unrat zu befreien. Im Winter sind die Gehsteige oder Gehbahnen
von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Räum- und Streupflicht
gilt werktags von 7 bis 20 Uhr, Feiertags von 8 bis 20 Uhr.
Soweit für einzelne Bereiche festgelegt ist, wie und wo gebaut werden darf, geschieht dies in der Regel durch Bebauungspläne. Informationen, ob für ihr Grundstück ein Bebauungsplan existiert, und welche Vorschriften er enthält, erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung.