Elternbeirat der Grund- und Teilhauptschule

Oberbergkirchen / Zangberg

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Klasse

Als Klassenelternsprecher sind gewählt:

Stellvertreter:

1a

Angela Süß, Oberbergkirchen

Anita Thaler, Oberbergkirchen

1b

Beate Asenbeck, Zangberg

Cornelia Kelz, Oberbergkirchen

2a

Klara Hoferer, Oberbergkirchen (Ersatz)

Susanne Gossert, Oberbergkirchen

2b

Anita Keilholz, Oberbergkirchen

Irmgard Huber, Zangberg

3a

Sabine Kluge, Oberbergkirchen

Theresia Göller, Oberbergkirchen

3b

Brigitte Brummer, Zangberg

Barbara Loibnegger, Zangberg

4a

Claudia Hampel, Oberbergkirchen

Maike Bogatzki, Oberbergkirchen

4b

Roland Lechner, Oberbergkirchen (Vorsitzender)

Christine Maier, Zangberg

5

Beate Dachs, Oberbergkirchen

Maria Anna Lantenhammer, Oberbergkirchen

6

Sabine Federmann, Oberbergkirchen (Stellv. Vorsitzende)

Hermann Hering, Oberbergkirchen


Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule. Er wirkt beratend mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.

An allen Volksschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt.
Der Elternbeirat an Volksschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus den Klassenelternsprechern. An den übrigen Volksschulen wählen die Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat.

Aufgabe des Elternbeirats ist es,
1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,
3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen
Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen
6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 des BayEUG das Einvernehmen herzustellen,
7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,
8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,
9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,
10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 BayEUG mitzuwirken.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

 


© Janua 2003 Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen, Hofmark 28, 84564 Oberbergkirchen