Elternbeirat
der Grund- und Teilhauptschule
Oberbergkirchen
/ Zangberg
Klasse |
Als Klassenelternsprecher sind gewählt: |
Stellvertreter: |
1a |
Angela Süß,
Oberbergkirchen |
Anita Thaler, Oberbergkirchen |
1b |
Beate Asenbeck,
Zangberg |
Cornelia Kelz, Oberbergkirchen |
2a |
Klara Hoferer,
Oberbergkirchen (Ersatz) |
Susanne Gossert, Oberbergkirchen |
2b
|
Anita Keilholz,
Oberbergkirchen |
Irmgard Huber, Zangberg |
3a |
Sabine Kluge,
Oberbergkirchen |
Theresia Göller, Oberbergkirchen |
3b |
Brigitte Brummer,
Zangberg |
Barbara Loibnegger, Zangberg |
4a |
Claudia Hampel,
Oberbergkirchen |
Maike Bogatzki, Oberbergkirchen |
4b |
Roland Lechner,
Oberbergkirchen (Vorsitzender) |
Christine Maier, Zangberg |
5 |
Beate Dachs, Oberbergkirchen |
Maria Anna Lantenhammer, Oberbergkirchen |
6 |
Sabine Federmann, Oberbergkirchen
(Stellv. Vorsitzende) |
Hermann Hering, Oberbergkirchen |
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule. Er wirkt beratend mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
An allen Volksschulen wird außerdem eine für
die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt.
Der Elternbeirat an Volksschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus
den Klassenelternsprechern. An den übrigen Volksschulen wählen die
Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat.
Aufgabe des Elternbeirats ist es,
1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften,
die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich
sind, zu vertiefen,
2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler
zu wahren,
3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in
besonderen Veranstaltungen
Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen
6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs.
2 Nr. 4 des BayEUG das Einvernehmen herzustellen,
7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG
einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,
8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die
in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,
9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer
oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 BayEUG genannten
Rechte wahrzunehmen,
10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen
unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG genannten Voraussetzungen
mitzuwirken,
11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und
7 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3
BayEUG mitzuwirken.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen
ist.
© Janua 2003 Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen, Hofmark
28, 84564 Oberbergkirchen