Heimordnung (Stand 24.04.2018) |
Benutzung der Tennisheimes Zur Benutzung der Tennisheimes sind ausschließlich Mitglieder des TC-Schwindegg sowie deren Gäste im Rahmen von Vereinsveranstaltungen bzw. privat durchgeführten Veranstaltungen eines Mitgliedes berechtigt. Der Aufenthaltsraum im Tennisheim darf weder als Gaststätte noch als gaststätten-ähnlicher Betrieb geführt werden. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist nur im Rahmen von o.g. Veranstaltungen gestattet. Alle Gegenstände im Tennisheim sind Eigentum des TC-Schwindegg und dürfen nicht aus dem Tennisheim entfernt werden. Energie- und Wasserverbrauch sind auf das nötigste Maß zu beschränken. |
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Sorgfaltsplicht / Schadensmeldung Das Tennisheim sowie das dazugehörige Inventar sind von allen Sportlern und Besuchern mit Sorgfalt zu behandeln. Festgestellte oder verursachte Schäden sind unverzüglich der Heimwartin, dem Platzwart oder einem Vorstandsmitglied zu melden. Kosten, die durch Beschädigung, Verunreinigung von Anlagen, Gebäuden, Inventar usw. entstehen, werden dem Verursacher - im Falle einer privaten Nutzung dem Mieter - in Rechnung gestellt. |
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Tennisschuhe Das Tennisheim darf nur mit sauberen Schuhen betreten werden. Wer Tennisschuhe trägt, muß beim Eintreten ins Tennisheim die dort bereitliegenden Slipper benutzen. |
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Jugendschutz Im Tennisheim gelten die Vorgaben und Regelungen des Jugendschutzgesetzes in vollem Umfang. Dies betrifft insbesondere den Erwerb und Konsum alkoholischer Getränke durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Sofern keine personensorgeberechtigten Personen anwesend sind, ist es Minderjährigen untersagt, die im Automaten angebotenen alkoholischen Getränke mit einem Alkoholgehalt über 0,5% zu ziehen und zu konsumieren. |
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Rauchen Im Tennisheim ist das Rauchen unerwünscht und in den Umkleidekabinen ist es verboten! |
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Hunde Hunde sind innerhalb der gesamten Anlage und im Tennisheim immer an der Leine zu führen bzw. an einem festen Ort anzuleinen. |
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Fundsachen Fundsachen sind beim Platzwart abzugeben. |
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Aufräum- und Säuberungspflicht Das Tennisheim ist in ordentlichem Zustand zu hinterlassen. Insbesondere sind
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Verlassen der Anlage Wer als letzter das Tennisheim verläßt, muß sich davon überzeugen, daß alle Fenster und Türen ordnungsgemäß (ab)geschlossen sind. Im Falle einer privaten Nutzung obliegt diese Verantwortung dem Mieter. |
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Anweisungen Den Anweisungen der Heimwartin, des Platzwartes und der Vorstandschaft des TC-Schwindegg ist Folge zu leisten. |
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Zuwiderhandlungen Eine Mißachtung der vorstehender Bestimmungen kann mit einem Verweis von der Tennisanlage geahndet werden. |
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Schwindegg, im April 2018 Der Vorstand |
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