S a t z u n g

                                d e s

              M R S C  -  B u c h b a c h  e.V.

  

§  1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(  I  )           Der am 20.10.1983 in 8253 Buchbach gegründete Club

                   führt den Namen

                            „ Motorrad – Sportclub MRSC – Buchbach „.

                   Er hat seinen Sitz in 84428 Buchbach und ist in das

                   Vereinsregister beim Amtsgericht Mühldorf eingetragen.

 

(  II  )          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  

§  2

 

Zweck und Ziele

 

(  I  )           Der Club verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des

                   Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der

                   Satzungen des Clubs.

 

(  II  )          Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft

                   unter den Club-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches

                   durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und

                   sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maß-

                   nahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Ver-

                   kehrssicherheit geeignet erscheinen.

 

(  III  )         Die Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veran-

                   staltungen zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

 

 

§  3

 

Mitgliedschaft

 

(  I  )           Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen,

                   die sich besondere Verdienste um den Ortsclub er-

                   worben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen

                   Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

(  II  )          Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes kann nur die Vor-

                   standschaft bestimmen, muß allerdings bei der Jahres-

                   hauptversammlung durch Abstimmung ( einfache Mehrheit )

                   per Aklamation bestätigt werden.

§  4

 

Aufnahme

 

(  I  )           Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders

                   beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens

                   zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand

                   angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

 

(  II  )          Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ab-

                   lehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die

                   Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich        

                    Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt

                   werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder

                   nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die

                   Ablehnung unanfechtbar.

 

 

§  5

 

Beiträge

 

(  I  )           Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von

                   seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene

                   Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitglieder-

                   versammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch

                   mindestens DM 20,-- (Zwanzig Deutsche Mark) jährlich

                   betragen; für Jugendliche DM 10,-- (Zehn Deutsche Mark).

 

(  II  )          Die Beiträge werden im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres

                   eingezogen.

  

  

§  6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(  I  )           Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub

                   kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter

                   Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist

                   mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.

 

(  II  )          Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitglieder-

                   liste des Clubs gestrichen werden, wenn

                   a )      das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag

                            nicht bezahlt oder

                   b )     die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig

                            erscheint.

(  III  )         Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen

                   schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.

                   Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche

                   Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mit-

                   gliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitglied-

                   schaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch

                   eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 

 §  7

 

Organe

 

Die Organe des Clubs sind:

 

                   a )      die Mitgliederversammlung

 

                   b )     der Vorstand.

  

§  8

 

Mitgliederversammlung

 

(  I  )           Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des

                   Ortsclubs. Sie muß jährlich durch den Vorstand des

                   Ortsclubs einberufen werden. Alle Mitglieder sind

                   schriftlich oder durch die Presse  ( Mühldorfer Anzeiger)

                   mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung

                   des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung

                   einzuladen.

 

(  II  )          Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte

                   enthalten:

 

a)                 Bericht des Vorstandes,

b)                Bericht der Rechnungsprüfer            

c)                 Feststellung der Stimmliste

d)                Entlastung des Vorstandes

e)                 Neuwahlen

f)                  Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

g)                 Anträge mit Inhaltsangabe

h)                 Verschiedenes

 

 § 9

 

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(  I  )           In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordent-

                   liche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

 

(  II  )          Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

                   Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.

                   Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

                   Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu ver-

                   stehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte

                  der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie

                   nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene

                   ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln –

                   unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als

                   Ablehnung.

 

                    

 

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist er-

                   forderlich bei Beschlüssen über:

 

a)                 Satzungsänderungen

b)                Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c)                 Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines

Vorstandsmitgliedes

d)                Auflösung des Clubs.

 

(  III  )         Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mit-

                   gliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit be-

                   schließen, eine Wahl mit Handzeichen durchzuführen.

 

(  IV  )         Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der

                   Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden

                   werden.

 

(  V  )          Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs

                   können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen

                   mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim

                   Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge

                   sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von

                   Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet

                   sind.

 

(  VI  )         Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitglieder-

                   versammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der

                   mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen.

                   Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unter-

                   zeichnet werden.

 

 

§ 10

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand

einzuberufen:

 

a)                 auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen

Mitglieder des Clubs.

   

§ 11

 

Der Vorstand

 

(  I  )           Der Vorstand *setzt sich zusammen aus

 

1.                 dem Vorsitzenden

2.                 dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.                 dem Sportleiter

4.                 dem Schatzmeister

5.                 dem Abteilungsleiter – Roller

 

(  II  )          Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten

                   durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vor-

                   sitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied

                   des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stell-

                   vertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

                   Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber

                   jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des

                   Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des

                   Vorstandes zu vertreten.

 

(  III  )         Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

                   Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll

                   zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

(  IV  )         Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten

                   nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederver-

                   sammlung unter Einhaltung der Satzungen.

 

(  V  )          Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitglieder-

                   versammlung gewählt, mit Ausnahme des

Abteilungsleiters – Roller.

Der Abteilungsleiter – Roller wird nur von den Mitgliedern der

Abteilung – Roller gewählt.

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher

Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

* Anm.:       Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens

                   aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vor-

                   standsmitglieder muß eine ungerade sein.

 

(  VI   )        Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht

                   zulässig.

 

(  VII  )       Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der

                   Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des

                   Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der

                   Vorstand. Wenn Angestellte des Ortsclubs Mitglieder

                   des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der

                   Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives

                   Wahlrecht.

  

§ 12

 

Rechnungsprüfer

 

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer

gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederver-

sammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im

Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr

vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen

und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  

 

§ 13

 

Satzungsänderungen

 

(  I  )           Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als

                   Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom

                   Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

                   Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

                   Stimmen.

 

 § 14

 

Auflösung

 

(  I  )           Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens

                   zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

                   mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

(  II  )          Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung

                   die Liquidatoren.

§ 15

 

Vermögensverwendung

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall

seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an den

gemeinnützigen Sportverein TSV Buchbach.

 

 

§ 16

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten

als Ortsclubmitglied ist 84453 Mühldorf.

 

 

                                                                                                                      

 

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